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Wie steht es um den Datenschutz in Ihrem Unternehmen?

Werden in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet ?

 

Verkürzt gesagt: wenn Sie nicht nur ganz privat mit persönlichen Daten umgehen, gilt die

Datenschutzgesetze (Datenschutz-Grundverordnung und neues Bundesdatenschutzgesetz;

 

personenbezogene Daten sind nicht nur Namen, Geburtsdaten und Adressen, sondern auch bspw.

Steuernummern. In Ihrem Unternehmen werden gewiss zumindest personenbezogene

Daten von Beschäftigten und Kunden verarbeitet.

 

Sind mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten mehr als neun Personen befasst?

 

Bei der Zählung werden alle - vom Praktikanten bis zum Vorstand - berücksichtigt. Ggf. ist Ihr

Unternehmen verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

 

Unterhalten Sie ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten?

 

Für die sachgemäße Bearbeitung vieler datenschutzrechtlicher Bereiche ist es unerlässlich, ein

Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen, welches den Aufsichtsbehörden auf Anfrage auch vorgelegt

werden muss.

Sind alle Beschäftigten, die personenbezogene Daten bearbeiten, auf Vertraulichkeit verpflichtet?

 

Beschäftigte, die bei der Datenverarbeitung beschäftigt sind, sollten bereits bei der

Tätigkeitsaufnahme auf Vertraulichkeit - möglichst schriftlich - verpflichtet werden.

Werden Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu Datenschutzthemen geschult?

 

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätige Personen sind durch geeignete Maßnahmen 

mit den Datenschutzvorschriften und -erfordernissen vertraut zu machen.

 

Ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, hat die Unternehmensleitung dies anderweitig sicherzustellen.

 

Werden Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgelagert, z. B. Wartungsarbeiten, Datenträgerentsorgung, Rechenzentrumleistungen usw.?

 

Es kann sog. Auftragsverarbeitung vorliegen, die allerdings - um gesetzeskonform zu sein -

einen speziellen Vertrag sowie die sorgfältige Auswahl und Kontrolle des beauftragten Dienstleisters

voraussetzt.

 

Gibt es Richtlinien über die (ggf. auch private) Nutzung von Internet und E-Mail-Diensten am Arbeitsplatz?

 

Gestatten Unternehmen ihren Mitarbeitern bspw. die private Nutzung des dienstlichen

E-Mail-Accounts werden sie zu „Diensteanbietern“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes.

 

Ein Zugriff auf den E-Mail-Zugang des Mitarbeiters kann dann eine Verletzung des

Fernmeldegeheimnisses und damit eine Straftat darstellen.

 

Sind verbindliche Fristen zur Löschung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen festgelegt?

 

Personenbezogene Daten sind grundsätzlich zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforder-

lich ist, etwa wenn ein Geschäft abgewickelt ist. Andererseits ist das Unternehmen gehalten,

handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen einzuhalten.

 

Wie wird bei Wartung bzw. Fernwartung von Systemen sichergestellt, dass Dienstleister nicht unbefugt auf personenbezogene Daten zugreifen?

 

Bei der Inanspruchnahme von Wartungsfirmen bleibt Ihr Unternehmen voll verantwortlich für den

Schutz der personenbezogenen Daten. Wartungsfirmen müssen daher – nachweislich -

sorgfältig ausgewählt sein und denselben datenschutzrechtliche Anforderungen genügen, wie sie

an Ihr Unternehmen gestellt werden.

 

Existiert ein Berechtigungskonzept für Benutzer und Gruppen?

 

Es gehört zu den Pflichten des Unternehmens, durch geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten

ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und berechtigt

zum Zugriff soll ein Mitarbeiter nur sein, sofern dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Sind die gesetzlichen Vorgaben auf Ihrer Internetseite umgesetzt?

 

Von Webseitebesuchern werden - mitunter unmerklich - Daten erhoben. Diese sind daher bei

Erhebung umfassend über alle Vorgänge zu informieren ("Datenschutzerklärung").

 

Verstöße können Abmahnungen zur Folge haben.

 

 

 

►  Achtung! Es genügt meistens nicht, "alles richtig zu machen"; Sie müssen dies auch belegen

können. Nur mit Dokumentationen können Sie - als "Verantwortlicher" - sich mit Blick

auf ein Organisationsverschulden exkulpieren und Ihren gesetzlichen Nachweispflichten nach-

kommen.